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Der Kinderfreibetrag wird vom Finanzamt im Zuge der Einkommensteuererklärung automatisch mit einer so genannten "Günstigerrechnung" berechnet. Ist er für den Antragsteller besser als das bereits bezogene Kindergeld, wird dieser automatisch in Form einer Steuererleichterung angewandt. Das Kindergeld, das sollte jeden bekannt sein, wird monatlich an den Kindergeldberechtigten ausbezahlt. Dies soll das Existenzminimum für des Kind absichern.
Neben dem Kindergeld gibt es in Deutschland auch noch den Kinderfreibetrag. Während das Kindergeld allseits bekannt ist, verhält es sich mit dem Kinderfreibetrag anders. Denn dieser taucht weder richtig auf. noch muss man diesen beantragen. Was ist aber nun der Kinderfreibetrag ?
Der Kinderfreibetrag ist genauso wie das Kindergeld eine steuerfrei Sozialleistung welche man für ein Kind erhält, und welche das Existenzminimum des Kindes sicherstellen soll. Dieses steuerfrei Leistung wird im Rahmen des Einkommensteuerausgleiches vom Finanzamt selbstständig im Rahmen einer "Günstigerrechnung" berechnet und falls diese für den Antragsteller besser als das Kindergeld ist automatisch zur Anwendung gebracht.
Der Kinderfreibetrag soll das Existenzminimum der Kindes sichern und deshalb wird dieser jährlich auch mit dem Existenzminimum erhöht.
Kindergeldberechtigte dürfen nur eine der beiden Leistungen vom Staat für Ihr Kind beziehen. So ist es entweder das Kindergeld welches von den Familienkassen monatlich direkt überwiesen wird, oder der Kinderfreibetrag, welcher in Rahmen der "Günstigerrechnung" vom Finanzamt automatisch angewandt wird.
Die jeweils besser Variante für den Antragsteller wird zur Anwendung gebracht. Das Kindergeld wurde ja bereits von der Familienkasse monatlich überwiesen. Der Kinderfreibetrag, falls er zur Anwendung kommt, wird über den Jahresausgleich durch geringer Steuern an den Kindergeldberechtigten weitergegeben.
2017 | Kinderfreibetrag |
---|---|
Existenzminimum | 4.716 Euro im Jahr |
Erziehungs- und Ausbildungsbedarf | 2.640 Euro im Jahr |
Kinderfreibetrag für Ehepartner | 7.356 Euro im Jahr |
Kinderfreibetrag Alleinerziehend | 3.678 Euro im Jahr |
Der Anteil des Existenzminimums bei Kindergeld wird jährlich mit dem Existenzminimum erhöht.
Das Finanzamt rechnet die Einkommensteuer einmal mit und einmal ohne Kinderfreibetrag. Ist die Steuerersparnis mit Kinderfreibetrag grösser als das bereits ausgezahlte Kindergeld wird in Rahmen des Einkommensteuerausgleiches automatisch die Steuerersparnis mit den Kinderfreibetrag zur Anwendung gebracht.
Natürlich wird das bereits ausbezahlte Kindergeld bei der Günstigerrechnung wieder abgezogen, da niemand sowohl Kindergeld als auch Kinderfreibetrag für ein Kind gleichzeitig erhalten darf.
Beispiel 1 : Ehepaar mit einem Kind (Splitting) | Ohne Kinderfreibetrag | Mit Kinderfreibetrag |
---|---|---|
Gesamteinkommen | 30.000 Euro | 30.000 Euro |
Kinderfreibetrag | 7.365 Euro | |
zu versteuerndes Einkommen | 30.000 Euro | 22.635 Euro |
Einkommensteuer | 2.671 Euro | 886 Euro |
Einkommensteuer Differenz | 1785 Euro | |
Erhaltenes Kindergeld | 2.304 Euro | |
Günstigerrechnung | Kindergeld |
Das Kindergeld ist mit 2.304 Euro Pro Jahr besser als die Einkommensteuerersparnis von 1.785 Euro
Beispiel 2 : Ehepaar mit einem Kind (Splitting) | Ohne Kinderfreibetrag | Mit Kinderfreibetrag |
---|---|---|
Gesamteinkommen | 80.000 Euro | 80.000 Euro |
Kinderfreibetrag | 7.365 Euro | |
zu versteuerndes Einkommen | 80.000 Euro | 72.635 Euro |
Einkommensteuer | 18.622 Euro | 15.903 Euro |
Einkommensteuerunterschied | 2.719 Euro | |
Erhaltenes Kindergeld | 2.304 Euro | |
Günstigerrechnung | Kinderfreibetrag |
Der Kinderfreibetrag ist mit 2.719 Euro pro Jahr besser als das Kindergeld von 2.304 Euro
Für Alleinerziehende ist der Kinderfreibetrag ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 30.000 Euro die bessere Lösung. Für Eheleute ist der Kinderfreibetrag ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 60.000 Euro die besser Lösung.
Bei Besserverdiener ist der Kinderfreibetrag immer die besser der beiden Möglichkeiten. Die naheliegende Schlussfolgerung daher das Kindergeld gar nicht zu beantragen ist aber falsch. Denn bei der Berechnung geht das Finanzamt davon aus, dass jeder das Kindergeld bereits bezogen hat und rechnet dieses bei der Steuererklärung als bereits bezogen mit ein.
Kindergeld kann bis zu 4 Jahren rückwirkend beantragt und bezogen werden.
Jedem Elternteil steht der Kinderfreibetrag je zur Hälfte zu. Der Kinderfreibetrag steht dem Elternteil zeitich genau so wie das Kindergeld zu. Prinzipiell bis das Kind 18 ist, oder aber bis 25 Jahre wenn es noch eine Ausbildung ist oder studiert.
Die genauen Regelungen zur Kindergeldbezugsdauer finden Sie natürlich auf unserer Seite. Kindergeld wie lange
Für jedes Kind erhalten die Eltern den vollen Kinderfreibetrag.
Der Kinderfreibetrag teilen sie sich nach dem sogenannten Halbteilungsprinzip. So wird bei verheirateten Paaren mit Steuerklasse 4 der gleiche Kinderfreibetrag angerechnet. Bei Eheleuten mit den Steuerklassen 3 und 5 wird der gesamte Kinderfreibetrag bei dem Partner mit der Steuerklasse 3 zur Anwendung gebracht.
Auch in diesem Fall wird der Kinderfreibetrag jeweils zur Hälfte bei beiden Parteien berücksichtigt. Wo das Kind lebt spielt dabei keine Rolle. Nur wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht zu mindestens 75 Prozent nachkommt, dann wird dem anderen betreuenden Elternteil der voll Kinderfreibetrag angerechnet.