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Auf dieser Seite listen wir die Sonderheiten für Beamte des öffentlichen Dienstes auf. Allgemeine Themen zum Kindergeld treffen natürlich ebenfalls auf Sie zu und diese werden ausführlich auf den entsprechenden Seiten behandelt. Hier listen wir nur die Sonderheiten auf die auf Sie zutreffen wenn Sie Angestellter im öffentlichen Dienst sind.
Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wenden sich bezüglich des Kindergeldes an Ihren Dienstgeber, oder der zuständigen Familienkasse ihres öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers und nicht an die Familienkasse des Wohnortes, wie das für alle anderen (nicht öffentlichen) Angestellten der Fall ist.
Im Unterschied zu anderen Kindergeldempfängern bekommen Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes das Kindergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber mit dem Gehalt ausgezahlt, der in diesem Fall die Eigenschaft der Familienkasse wahr nimmt.
Beamte haben auch Kindergeldanspruch wenn Sie für Ihren Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Dies trifft vor allem Diplomaten und Angestellte von Botschaften zu..
Wenn Sie eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich länger als 6 Monte ausfnehmen, und bereits Kindergeld beziehen, müssen Sie dies unverzüglich Ihrer Familienkasse melden.
Sollten Sie als Beamter Anspruch auf Kinderzuschlag haben, ist dieser bei der Familienkasse Ihres Wohnsitzes zu beantragen. Nicht über die Familienkasse Ihres öffentlich rechtlichen Arbeitgeber welcher für das Kindergeld zuständig ist.