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Der Kindergeldzuschlag wird gerne mit dem Kindergeld verwechselt oder auch gleich gesetzt. Das ist aber vollig falsch. Wie auch der Begriff selbst falsch ist, denn es heißt korrekt Kinderzuschlag und nicht Kindergeldzuschlag.
Alle Informationen zum Kinderzuschlag haben wir in einem eigenen Kapitel aufgelistet und das finden Sie hier:
Kinderzuschlag (Kindergeldzuschlag)Neben dem Kindergeld gibt es in Deutschland auch noch den Kindergeldzuschlag. Diese werden gerne miteinander verwechstelt oder gleichgesetz, sind aber komplett unterschiedlich.
Auf Kindergeldzuschlag haben Eltern Anspruch, wenn Sie zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den der Kinder decken können. Ist dies der Fall können Sie neben dem Kindergeld auch noch einen Kinderzuschlag beantragen. Das ist damit das Kind keine sozialen und ausbildungstechnischen Nachteile erfährt.
Den Kindergeldzuschlag gibt es seit dem Jahr 2005, und Eltern können diesen unter folgenden Umständen für ein in ihrem Haushalt lebendes minderjähriges Kind beantragen:
Kinderzuschlag Voraussetzungen |
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Es muss Kindergeld für das Kind bezogen werden. |
Mindesteinkommen der Eltern: 900 Euro bei Elternpaare 600 Euro bei Alleinerziehendeem Elternteil Einkommen aus der Erwärbstätigkeit, Krankengeld. Arbeitslosengel ect .... Nicht berücksichtigt wird Wohngeld und Kindergeld |
Höchsteinkommen: Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen darf eine Höchstgrenze nicht übersteigen, welche sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelung Arbeitslosengeld 2 und dem prozentuellen angemessenen Wohnungskostenanteil sowie dem gesamten Kinderzuschlag zusammensetzt. Mehr Info |
Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld. |
Des weiteren wird neben obigen Punkten auch eine eventuelles Einkommen und Vermögen des Kindes berücksichtigt.
Der höchstmögliche Kindergeldzuschlag (Kinderzuschlag) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende unverheiratete Kind unter 25 Jahren beträgt maximal:
Der Kindergeldzuschlag ist ausschließlich bei der lokalen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Diese ist auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes zuständig. Die lokale zuständige Familienkasse ist für die Bearbeitung des Antrages zuständig und entscheidet durch einen schriftlichen Bescheid.
FamilienkassenIn der Regel kann jener Elternteil, oder Pflegeperson welche kindergeldberechtigt ist auch den Kindergeldzuschlag beantragen.
Sind die Kinder bei mehreren Berechtigten zu berücksichtigen, können diese selbst bestimmen wer den Kinderzuschlag erhält. Können Sie diese Parteien nicht einigen, entscheidet das Familiengericht wer den Kinderzuschlag erhält.
Der Kindergeldzuschuss muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Die zuständige Familienkasse ist jene, welche für Sie auch bezüglich des Kindergeldes zuständig ist. Es gibt wie beim Kindergeld Antragsformulare welche persönlich unterschrieben werden müssen. Bei der Beantragung des Kinderzuschusses, ist es wichtig dies frühzeitig zu machen. Es gibt keine rückwirkende Auszahlung des Kindergeldzuschusses. Bei der Antragstellung müssen Sie Ihr Einkommen und Vermögen entsprechend nachweisen, bevor über den Kindergeldzuschuss entschieden wird.
Natürlich auf unserer Webseite. Unter Kinderzuschlag Formulare finden Sie alle Antrags- und Nachweisformulare, welche zur Beantragung des Kindergeldzuschlages zu verwenden sind.
Formulare KinderzuschlagDie Regelungen für Beamte oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind komplett identisch, bis auf die Ausnahme dass Sie ein anderes Formular zur Beantragung des Kindergeldzuschlages zu verwenden haben. Das Antragsformular KiZ1a kann auf der Kinderzuschuss Formularseite downgeloaded werden. Für Beamte ist der Unterschied, dass Sie den Kindergeldzuschlag bei der zuständigen Familienkasse beantragen müssen, und nicht wie das Kindergeld über Ihren Dienstgeber oder die Familienkasse ihres öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers.
Der Kindergeldzuschlag kann längstens bis zur Vollendung des 25ten Lebensjahres gezahlt werden. Des weiteren wird der Kindergeldzuschlag natürlich nur solange ausgezahlt, solange die gesamten Voraussetzung erfüllt sind. Ändert sich das Einkommen der Eltern und übsersteigt das Maximallimit, dann erlischt auch der Anspruch auf den Kindergeldzuschlag.
Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld monatlich ausbezahlt.
Wer Kinderzuschlag bezieht kann für seine Kinder zusätzlich Leistungen zur Bildung und Teilhabe seiner Kinder beantragen. Folgende Leistungen werden dabei unterstüzt:
Bildungs und Teilhabeleistungen beim Kindergeldzuschlag |
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Eintägige Schuleausflüge oder Kindertagesstättenausflüge. |
Mehrtägige Klassenfahrten der Schule oder Kindertagesstätte. |
Persönlichem Schulbedarf bis maximal 100 Euro pro Jahr. |
Beförderung zur Schule mit den tatsächlichen entstandenen Kosten. |
Eine angemessene Lernförderung mit den tatsächlich entstandenden Kosten. |
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort. |
Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben maximal 10 Euro monatlich. |