Das Betreuungsgeld in Sachsen. Lange wurde das Betreuungsgeld diskutiert, und die CSU war federführend dass das Betreuungsgeld verabschiedet wurde. Seit 1 August 2013 ist es in Kraft und im Betreuungsgesetz verankert.
Das Betreuungsgeld soll den Eltern den finanziellen Spielraum geben sich zu entscheiden, ob das Kind privat (zu Hause), oder in einer öffentlichen Kindertagesstätte betreut werden soll. Wer sich für die Variante einer privaten Betreuung entscheidet, wird vom deutschen Staat mit den Betreuungsgeld unterstützt.
Das Betreuungsgeld gilt für Kinder im Alter von 1-3 Jahren und schliesst sich dem Elterngeld nahtlos an. Es soll vor allem jungen Müttern die Anreiz und die Option geben sich drei Jahre um Ihr Kinder zu kümmern.
Auf Betreuungsgeld haben deutsche Staatsbürger aber auch freizügigkeitsberechtigte Ausländer, und Ausländer welche eine Aufenthaltsgenehmigung oder Niederlassungserlaubnis in Sachsen haben, können das Betreuungsgeld in Sachsen beantragen.
Die Regelungen sind genau so wie für das Kindergeld. Wenn Sie Kindergeldberechtigt sind haben sie auch Anspruch auf Beteuungsgeld.
Es gibt Betreuungsgeld für:
Das Betreuungsgeld schliesst nahtlos sich an das Elterngeld an und kann für das zweite und dritte Lebensjahres des Kindes beantrage und bezogen werden. Prinzipiell ist es ist nicht möglich Elterngeld und Betreuungsgeld gleichzeitig zu erhalten. Wurde das Elterngeld für 12 Monate beantrage, gibt es Betreuungsgeld ab dem 13 Monat. Wurde das Elterngeld für 14 Monate beantragt dann gibt es das Betreuungsgeld ab dem 15 Monat.
Betreuungsgeld gibt es bis zum 36 Monat des Kindes. Die maximale Bezugsdauer des Betreuungsgeldes ist für jedes Kind 22 Monate. Ist die erste Betreuungsgeldzahlungen im 13 Lebensmonat, enden Sie wenn das Kind 34 Monate alt ist und nicht mit dem 3ten Geburtstag des Kindes. Die 22 Monate maximale Bezugsdauer für jedes Kind sind limitierend.
Ab dem 1. August 2013 beträgt das Betreuungsgeld 100 Euro und ab dem 1. August 2014 wird es auf 150 Euro monatlich gesteigert. Das Betreuungsgeld ist für alle Kinder egal ob im zweiten oder dritten Lebensjahr gleich hoch.
Kein Betreuungsgeldanspruch besteht für Ehepaare mit über 500.000 Euro Jahreseinkommen, im Jahr vor der Geburt des Kindes. Alleinerziehenden mit einem Jahreseinkommen von über 250.000 Euro sind ebenfalls ausgenommen.
Im Sachsen erhalten Sie das Betreungsgeld bei den Jugendämtern der Kreis- und Stadtverwaltungen . Der Antrag muss schriftlich mit dem vorgegebenen Formular beantragt werden.
Download - Antrag für Betreuungsgeld